Ihr. Königl. Majest. VERBOT, Daß keine Knechte und Mägde, samt ander loss Gesindel ohne des Landeshöffdings Paß und Zulaß, aus Finn- und Aland weichen und sich begeben, oder befordert, beherberget und in Diensten angenommen werden mögen, bey gewisser Straffe

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Ihr. Königl. Majest. VERBOT, Daß keine Knechte und Mägde, samt ander loss Gesindel ohne des Landeshöffdings Paß und Zulaß, aus Finn- und Aland weichen und sich begeben, oder befordert, beherberget und in Diensten angenommen werden mögen, bey gewisser Straffe